Satzung des Rock’n’Roll Clubs Octopus Hannover

(Neufassung)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 17.09.1978 gegründete Verein führt den Namen “Rock’n’Roll Club Octopus Hannover” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz: e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Der Club bezweckt die Erhaltung und Förderung des Rock’n’Roll. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Rock’n’Roll und Boogie-Woogie Verband (DRBV). Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes e. V. und des zuständigen Fachverbandes.

Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Trainingsveranstaltungen und die Durchführung von Rock’n’Roll-Turnieren zusammen mit anderen Vereinen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Jede natürliche Person kann auf schriftlichen Antrag als ordentliches Mitglied aufgenommen werden.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand unanfechtbar. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag genannten Datum, sofern der Vorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb von 30 Tagen ablehnt.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen bedarf der Mitunterzeichnung des bzw. der Erziehungsberechtigten.

Die Ehrenmitgliedschaft kann an solche Mitglieder des Vereins verliehen werden, die sich um den Club und den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
     a) Mit dem Tod des Mitgliedes
     b) Durch freiwilligen Austritt
     c) Durch Streichung von der Mitgliederliste
     d) Durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalender-Vierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Angelegenheit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung vorzulegen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Beru-fungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe eines Quartalsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Wochen vergangen sind.

Eine Rückerstattung von Mitglieds- oder Sonderbeiträgen erfolgt im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft nicht, auch nicht anteilig. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist nach Maßgabe der Satzung (ggf. Geschäftsordnung oder sonstige für verbindlich erklärte Regelung) zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und zur Benutzung von Einrichtungen des Vereins berechtigt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen nach Maßgabe des § 8 verpflichtet.

Rechte aus der Mitgliedschaft können erst nach Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages geltend gemacht werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden regelmäßig zahlbare Beträge und, sofern erforderlich, Sonderzahlungen erhoben.

Die regelmäßigen Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn eines Quartals für jeweils drei Monate im Voraus zu entrichten. Auf Beschluss des Vorstandes sind die Mitgliedsbeiträge im SEPA-Lastschriftverfahren zu entrichten, soweit sie nicht für das Kalenderjahr im Voraus gezahlt werden. Die Mitgliedsbeiträge werden der Höhe nach von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Sonderzahlungen sind auf die Höhe eines halben Jahresbeitrages begrenzt.

Ehrenmitglieder sind von jeglichen Beitragspflichten freigestellt.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, ferner dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart (Kernvorstand). Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus weitere Vorstandsmitglieder (z.B. einen Schriftwart, Sportwart, Jugendwart etc) wählen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Kernvorstandes vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl seines Vorstands-Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen von sich aus hinzuwählen, muss diese Ersatzwahl aber von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigen lassen.

Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Vorstandsaufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten.

Sind Vorstandsmitglieder gleichzeitig als Trainer tätig, haben sie Anspruch auf die für die Trainertätigkeit durch den Vorstand festgesetzte Entschädigung.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst vor Ablauf des ersten Halbjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Übersendung des Einladungsschreibens per E-Mail ist zulässig. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis 31.01. eines Jahres beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
     a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes einschließlich des Berichtes des Kassenprüfers sowie Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
     b) Entlastung des Vorstandes,
     c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, des Aufnahmegeldes und etwaiger Sonderumlagen,
     d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
     e) Wahl der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer,
     f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
     g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
     h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
     i) Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung.

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung auch jede andere wichtige Vereinsangelegenheit zur Entscheidung vorlegen oder die Meinung der Mitgliederversammlung einholen, wie umgekehrt auch die Mitgliederversammlung eine Empfehlung an den Vorstand beschließen kann.

§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen; sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
     - Ort und Zeit der Versammlung,
     - die Person der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters,
     - die Zahl der erschienenen Mitglieder,
     - die Tagesordnung,
     - die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gäste haben kein Stimmrecht.

Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14 Kassenprüfung

In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind für das nächste Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Vereinskasse und alle dazugehörigen Unterlagen und Belege und erstatten der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht. Der Kassenwart ist zu jeder gewünschten Auskunftserteilung an die Kassenprüfer und zur Vorlage aller Unterlagen verpflichtet.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Erste Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).

Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Rock’n’Roll Clubs Octopus Hannover am 15.03.2015 beschlossen worden.